Inzidenz des Landkreises MYK über 165

Inzidenz des Landkreises MYK über 165

Der Bezirk Mayen-Koblenz gab bekannt, dass die 7-Tage-Inzidenzrate laut RKI seit dem 20. April 2021 über 170 Tage überschritten hat und der Inzidenzwert des Bezirks Mayen-Koblenz an drei aufeinander folgenden Tagen 100, 150 bzw. 165 überschritten hat.

Daher gelten ab dem 24. April 2021 die folgenden Bestimmungen von Artikel 28b des Gesetzes zur Prävention und Bekämpfung menschlicher Infektionskrankheiten („Infektionsschutzgesetz“).

Die Bestimmungen der Artikel 28b Absatz 1 Absätze 1 bis 10 des „Gesetzes zum Schutz vor Infektionskrankheiten“ gelten, weil der Inzidenzratenwert von 100 überschritten wurde. (Nr.1 Kontaktbeschränkung, Nr.2 Nachtbeschränkung für Ein- und Ausreise, Nr.3 Freizeiteinrichtung, Nr.4 Geschäft, Handel usw., Nr.5 Theater, das Museum, Nr. 6 Sportart Nr. 7 Gaststätten, Nr. 8 körpernahe Dienstleistungen – Friseur, Fußpflege –, Nr. 9 Personenbeförderung und Nr. 10 Tourismus).

Es gelten die Vorschriften des § 28 b Absatz 1 Nummern 4 Halbsatz 2 Buchstabe b Infektionsschutzgesetz, da der Inzidenz-Wert von 150 überschritten ist (Gewerbe, Handel etc.).

Da die Inzidenz 165 überschritten hat, gelten die Bestimmungen von § 28b, § 3, Punkt 3 (Schule) und Artikel 8 (Kindergarten-Tageszentrum) des Infektionsschutzgesetzes.

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